Was vom Verkaufspreis übrig bleibt, hängt davon ab, wer welchen Gegenstand verkauft. Ein Privatgesellschafter, eine Holding und ein Einzelunternehmer können bei wirtschaftlich ähnlichen Geschäften unterschiedlich besteuert werden. Die erste Aufgabe besteht deshalb darin, den Verkäufer, den Übertragungsumfang und den Zahlungsempfänger eindeutig festzuhalten.
Die Ausgangslage in drei Fragen bestimmen
Wer hält das Unternehmen steuerlich? Gehen Gesellschaftsanteile oder einzelne Betriebswerte über? Bleibt der Erlös in einer Gesellschaft oder soll er privat verfügbar sein? Diese Angaben gehören vor der ersten Preiszusage auf ein gemeinsames Blatt. Der Vergleich von Share Deal und Asset Deal erklärt die Übertragungsstruktur. Daran schließt die Steuerrechnung an.
Bei der Veräußerung eines Betriebs oder vollständigen Mitunternehmeranteils ist § 16 EStG ein Ausgangspunkt. Für bestimmte privat gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile gilt § 17 EStG. Veräußert eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft, kann § 8b KStG einschlägig sein. Diese Vorschriften behandeln unterschiedliche Fälle; eine günstige Regel lässt sich deshalb nicht allein wegen eines höheren Nettoerlöses auswählen.
Kaufpreis, Gewinn und verfügbare Liquidität trennen
Ein frei gewähltes Beispiel für einen vereinfachten Betriebsverkauf: 1.500.000 Euro Veräußerungspreis abzüglich 100.000 Euro zurechenbarer Veräußerungskosten und 400.000 Euro steuerlichem Buchwert ergeben 1.000.000 Euro Veräußerungsgewinn. Das ist noch keine Steuerberechnung. Freibeträge, Tarifvoraussetzungen, weitere Einkünfte und Sonderfragen sind darin nicht berücksichtigt.
Für die private Finanzplanung ist zusätzlich entscheidend, welche Beträge sofort fließen. Kaufpreiseinbehalte, Darlehensablösungen und später fällige Zahlungen können die verfügbare Liquidität vermindern, ohne den steuerlichen Gewinn in gleicher Weise zu verändern. Eine gestundete Zahlung verschiebt den Besteuerungszeitpunkt nicht automatisch. Ein Liquiditätsplan sollte deshalb Zahlungseingänge und erwartete Steuerzahlungen getrennt abbilden.
Gestaltungsentscheidungen vor der Unterschrift prüfen
Die Besteuerung beim GmbH-Verkauf und der Verkauf eines GmbH-&-Co.-KG-Anteils benötigen eigene Berechnungen. Für mögliche Begünstigungen nach § 34 EStG müssen insbesondere die Art des Gewinns und die gesetzlichen Voraussetzungen stimmen. Eine kurzfristige Umstrukturierung kann zusätzliche Steuern oder Bindungsfristen auslösen; sie ist kein pauschaler Weg zur Steuerfreiheit.
Auch Umsatzsteuer und bei Immobilienbezug Grunderwerbsteuer gehören in die Strukturprüfung. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann unter § 1 Absatz 1a UStG fallen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, folgt aus dem übertragenen Betrieb und seiner Fortführung, nicht allein aus der Überschrift des Kaufvertrags.
Diese Unterlagen machen die Berechnung belastbar
Benötigt werden Beteiligungsverlauf, Anschaffungskosten beziehungsweise Steuerbilanzen, Sonderbetriebsvermögen, bisherige Umwandlungen, Immobilienzuordnungen und der aktuelle Vertragsentwurf. Lassen Sie mindestens die ernsthaft verhandelten Strukturvarianten mit identischen Preis- und Zahlungsannahmen vergleichen. Das Ergebnis sollte die Steuer je Empfänger und den nach Zahlungsterminen verfügbaren Betrag ausweisen.
Häufige Fragen
Wird der gesamte Kaufpreis besteuert?
Maßgeblich ist regelmäßig ein steuerlich bestimmter Gewinn. Welche Kosten und Buchwerte berücksichtigt werden, hängt vom konkreten Veräußerungsfall ab.
Kann eine Holding den privaten Nettoerlös garantieren?
Nein. Eine steuerliche Entlastung innerhalb der Gesellschaft sagt noch nichts über die Besteuerung einer späteren privaten Auszahlung aus.
Sind Raten automatisch steuerlich günstiger?
Nein. Zahlungsplan und steuerliche Gewinnentstehung können auseinanderfallen. Das muss vor Vereinbarung der Raten berechnet werden.
Wann sollte die Steuerprüfung beginnen?
Sobald Verkäufer, Gegenstand und mögliche Strukturen feststehen, jedenfalls vor bindenden Vereinbarungen mit steuerlich schwer korrigierbaren Folgen.
Verwandte Themen
Quellen und Grundlagen
- § 16 EStG – Betriebsveräußerung
- § 17 EStG – Kapitalgesellschaftsanteile
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
- § 8b KStG – Beteiligungserträge
- § 1 UStG – Geschäftsveräußerung
- § 1 GrEStG – Erwerbsvorgänge
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