Stiftung & Pflichtteil: Rechte und Ansprüche verstehen

Erfahren Sie, wie sich Stiftung & Pflichtteil auf Erbrecht und Pflichtteilsansprüche auswirken und was dies für Erben bedeutet.

Stiftung & Pflichtteil

Bei der Testamentserstellung oder Erbfolgeregelung kann eine Stiftung ein wirksames Instrument sein, um sich vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen. Allerdings ist es wichtig, die möglichen Pflichtteilsberechtigten im Blick zu behalten. Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen wird, hat er dennoch Anspruch auf seinen Pflichtteil. Um sicherzustellen, dass die Stiftung nicht überraschend mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert wird und das Vermögen uneingeschränkt nutzen kann, müssen die Grundsätze des Pflichtteilsrechts beachtet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Pflichtteilsanspruch die Existenz der Stiftung bedroht.

1. Überblick Pflichtteil & Pflichtteilsergänzung

Was ist der Pflichtteil und der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Nachlass für Pflichtteilsberechtigte. Es handelt sich um einen sofort fälligen Geldanspruch, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch tritt auf, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, indem der verschenkte Betrag dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird anhand der Pflichtteilsquote und des Wertes des Nachlasses berechnet.

2. Überblick Familienstiftung

Eine Familienstiftung ist eine Stiftungsform, bei der Vermögen und Vermögenswerte einer Familie in Form einer Stiftung zusammengefasst werden. Sie dient in der Regel gemeinnützigen Zwecken und wird von einer Familie gestiftet, um ihr Vermögen zu erhalten und bestimmte Ziele zu verfolgen.

Die rechtlichen Grundlagen einer Familienstiftung umfassen die Satzung, die die Regeln und Vorgaben für die Stiftung festlegt. Diese legt auch den Zweck der Stiftung fest, der in der Regel gemeinnützig ist. Das Stiftungsvermögen, also das eingebrachte Vermögen und die Vermögenswerte, bilden das finanzielle Fundament der Stiftung. Es kann aus verschiedenen Quellen stammen, wie beispielsweise von Stiftern oder Zustiftern.

Die Familienstiftung hat eigene Stiftungsorgane, die für die Verwaltung und Umsetzung der Stiftungsziele verantwortlich sind. Dazu gehören beispielsweise der Stiftungsvorstand oder der Stiftungsrat. Diese Stiftungsorgane nehmen Entscheidungen im Namen der Stiftung und agieren in ihrem Interesse.

Eine Familienstiftung kann sich selbst verwalten und bestimmen, wie das Vermögen der Stiftung verwendet wird. Dies bietet den Mitgliedern der Familie Sicherheit und Kontrolle über ihr Vermögen. Die Familienstiftung kann Vermögen zum Beispiel für Bildungs- und Kulturförderung, soziale Zwecke oder die Unterstützung von Familienmitgliedern einsetzen.

3. Pflichtteilsergänzung für Zuwendungen an eine Stiftung

Bei unentgeltlichen Zuwendungen an eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters besteht die Pflichtteilsergänzungsanspruchspflicht für die Stiftung. Das bedeutet, dass die Stiftung Pflichtteilsergänzungsansprüche übergangener Erben ausgleichen muss.

Diese Zuwendungen können in Form von Zustiftungen, freien oder gebundenen Spenden erfolgen. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche sind unabhängig davon, ob die Zuwendung als kapitalerhöhende Zustiftung oder als Spende zur satzungsmäßigen Verwendung übertragen wird.

4. Anrechnung von Stiftungsleistungen auf den Pflichtteil

Leistungen der Stiftung zu Lebzeiten des Stifters an pflichtteilsberechtigte Destinatäre werden in der Regel nicht auf den Pflichtteil angerechnet. Dies bedeutet, dass die Stiftungsleistungen, die ein Erblasser zu Lebzeiten an seine Erben oder Pflichtteilsberechtigten erbringt, nicht den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch mindern. Die Anrechnung von Stiftungsleistungen auf den Pflichtteil erfolgt nur dann, wenn die Destinatäre einen klagbaren Rechtsanspruch gemäß der Stiftungssatzung auf diese Leistung haben.

Schenkungen, die an pflichtteilsberechtigte Beschenkte gemacht wurden, werden jedoch dem Nachlass hinzugerechnet und auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet. Dies bedeutet, dass das Schenkungsvolumen den Wert des Nachlasses erhöht und somit den Erbteil des pflichtteilsberechtigten Beschenkten beeinflusst.

5. Bewertung und Alternativen zur Pflichtteilsreduzierung durch Stiftung

Um die Belastung einer Stiftung mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermeiden, sollten erbrechtliche Gestaltungsmittel zu Lebzeiten des Stifters in Betracht gezogen werden. Es gibt verschiedene Alternativen zur Pflichtteilsreduzierung durch eine Stiftung, die individuell evaluiert werden sollten.

Die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen ermöglicht es, den Nachlass entsprechend den eigenen Vorstellungen zu regeln und mögliche Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Durch kluge Nachlassplanung können Vermögenswerte gezielt an bestimmte Erben oder Begünstigte übertragen werden.

Eine weitere Alternative zur Pflichtteilsreduzierung ist die Einrichtung von Trusts. Dabei wird das Vermögen in eine separate Rechtseinheit übertragen, die von einem Treuhänder verwaltet wird und die Begünstigten festlegt. In Trust-Strukturen können die Bedingungen zur Auszahlung des Vermögens flexibel gestaltet werden, um mögliche Pflichtteilsansprüche zu umgehen oder zu reduzieren.

Um die beste Lösung für die persönliche Situation zu finden, ist es ratsam, individuelle rechtliche Beratung bei erfahrenen Experten wie Schwarz Steinlaw in Anspruch zu nehmen. Unsere Anwälte verfügen über umfangreiche Kenntnisse im Erbrecht und unterstützen Sie dabei, die geeigneten Maßnahmen zur Pflichtteilsreduzierung und Nachlassplanung zu treffen.

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