Haftung des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats

Die Haftung des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats bezieht sich auf die persönliche Verantwortung der Mitglieder dieser Organe für Verletzungen von Pflichten. Diese Haftung kann auftreten, wenn Fehler in der laufenden Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung oder der Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter gemacht werden. Zusätzlich können auch Verstöße gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften sowie die Interessenkollision mit der Stiftung eine persönliche Haftung der Stiftungsorgane zur Folge haben.

Als Schwarz Steinlaw verstehen wir die Bedeutung der Haftung von Stiftungsorganen und beraten unsere Mandanten umfassend in Bezug auf ihre rechtlichen Verpflichtungen. Wir unterstützen sowohl Stiftungsvorstände als auch Stiftungsratsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und helfen ihnen, Risiken zu minimieren.

Haftung gegenüber der Stiftung (Innenverhältnis)

Die Haftung gegenüber der Stiftung bezieht sich auf die Verantwortung der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung selbst. Als Mitglieder des Vorstands oder des Stiftungsrats tragen sie die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.

Es kann vorkommen, dass diese Pflicht zur Geschäftsführung nicht erfüllt wird und dadurch Schäden entstehen. In solchen Fällen müssen die Stiftungsorgane persönlich für diese Schäden aufkommen, und zwar mit ihrem Privatvermögen.

Die Haftung im Innenverhältnis entsteht, wenn die Stiftungsorgane schuldhafte Pflichtverletzungen begehen, die zu finanziellen Einbußen oder anderen Schäden für die Stiftung führen.

Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der sorgfältigen Erfüllung der Verantwortung gegenüber der Stiftung.

Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis)

Die Haftung gegenüber Dritten bezieht sich auf die Verantwortung der Stiftungsorgane gegenüber Personen außerhalb der Stiftung. Diese Haftung kann auftreten, wenn die Stiftungsorgane in Ausübung ihrer Funktion Schäden bei Dritten verursachen. Ein häufiges Szenario ist die Verletzung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die zu Schäden bei externen Parteien führen können.

Wenn ein verantwortliches Organmitglied in Ausübung seiner Funktion einen Schaden bei einem Dritten verursacht, haftet dieses Mitglied persönlich für den entstandenen Schaden. Das bedeutet, dass es mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen muss. Zusätzlich haftet auch die Stiftung selbst für den entstandenen Schaden.

Die Haftung gegenüber Dritten kann in verschiedenen Situationen auftreten. Zum Beispiel kann es vorkommen, dass ein Stiftungsorgan gegenüber einem Dritten Schadensersatz leisten muss, wenn es steuerliche Verpflichtungen nicht erfüllt oder Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abführt. In solchen Fällen können sowohl das verantwortliche Organmitglied als auch die Stiftung selbst für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

Haftungserleichterung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder und -beiräte

Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder und -beiräte können von einer Haftungserleichterung profitieren. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB haften sie lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies soll dazu beitragen, das gemeinnützige Engagement zu fördern und die Betroffenen zu entlasten. Bei leichter Fahrlässigkeit können die ehrenamtlich tätigen Stiftungsorgane zudem eine Freistellung von der Haftung durch die Stiftung verlangen.

Strafbarkeit wegen Untreue

Neben den zivilrechtlichen Konsequenzen können Vorstandsmitglieder auch strafrechtlich wegen Untreue belangt werden. Die strafrechtliche Verantwortung tritt ein, wenn durch die Verletzung von Pflichten Schäden für die Stiftung entstehen. Es gibt verschiedene Handlungen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen können, wie beispielsweise die pflichtwidrige Verwendung von Geldern oder riskante Investitionen.

Die strafrechtliche Verurteilung von Vorstandsmitgliedern kann ernsthafte Folgen haben. Die Gesetze sehen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Es ist daher von großer Bedeutung, dass die Mitglieder des Vorstands ihre Verpflichtungen und Pflichten gegenüber der Stiftung stets gewissenhaft erfüllen, um mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung

Wenn die Stiftung im Innenverhältnis Ansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane hat, liegt es in unserer Verantwortung als Stiftungsvorstand, diese Ansprüche geltend zu machen. Wir tragen die Verantwortung dafür, das Vermögen der Stiftung zu schützen und sicherzustellen, dass mögliche Schäden durch pflichtwidriges Verhalten der Stiftungsorgane ausgeglichen werden.

Im Falle von Ansprüchen gegen einzelne Vorstandsmitglieder können die übrigen Mitglieder als Gesamtvertreter klagen. Dies ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Ansprüche der Stiftung und sorgt dafür, dass die betroffenen Mitglieder zur Rechenschaft gezogen werden können.

In Fällen, in denen der Vorstand oder das gesamte Stiftungsorgan ersatzpflichtig ist, können wir als Stiftung auch andere Stiftungsorgane beauftragen, die Ansprüche durchzusetzen. Dies ermöglicht uns, verschiedene Wege zur Durchsetzung der Ansprüche zu nutzen und sicherzustellen, dass die Interessen der Stiftung bestmöglich vertreten werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Destinatäre der Stiftung nur dann Ansprüche gegen die Organe geltend machen können, wenn ihnen die Satzung ausdrücklich dieses Recht gewährt. Unsere Satzung definiert die Rechte und Pflichten der Destinatäre und stellt sicher, dass sie angemessen geschützt sind.

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