Internationaler Handelsvertreter
Eine unabhängige rechtliche Prüfung kann Rechte, Pflichten und mögliche nächste Schritte im konkreten Fall klären.
Innerhalb der Europäischen Union steht einem Handelsvertreter, ebenso wie nach deutschem Recht, ein Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung zu. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG legt fest, dass dieser Ausgleich in Form von Schadensersatz oder Ausgleichszahlung entsprechend der nationalen Gesetzgebung erfolgen kann. In Deutschland hat man sich für den Ausgleichsanspruch entschieden.
2. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Drittstaaten beim Bezug zur EU
Probleme können auftreten, wenn ein Handelsvertretervertrag gemäß der Vereinbarung der Parteien das Recht eines Drittlands anwendet und dieses Recht den Handelsvertreter weniger schützt als das deutsche Recht. Zum Beispiel kennt das amerikanische Recht keinen Ausgleichsanspruch für den Handelsvertreter. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob dem deutschen Handelsvertreter die zwingenden Normen des deutschen Rechts entzogen werden können.
Die besonderen Herausforderungen
Der ausgewählte unabhängige Partner prüft den Sachverhalt und bestimmt die geeigneten nächsten Schritte.
Gemäß § 92c HGB besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter, der bei Vertragsbeendigung geltend gemacht werden kann. Dieser Ausgleichsanspruch kann jedoch unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden, wenn der Handelsvertreter ausschließlich außerhalb der EU tätig ist.
Die rechtliche Einordnung erfolgt erst nach eigener Prüfung und Mandatsannahme durch den ausgewählten Partner.
