Wer sein Einzelunternehmen künftig als GmbH führen möchte, muss den Betrieb auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die bloße Änderung von Briefkopf, Rechnung oder Gewerbeanmeldung genügt nicht. Entscheidend ist, wie Vermögen, Verträge, Schulden und Beschäftigungsverhältnisse zur GmbH gelangen und welche Verpflichtungen beim bisherigen Inhaber verbleiben.
Registerstatus und Betriebsvermögen erfassen
Am Anfang stehen Handelsregisterauszug, Anlagenverzeichnis, Forderungen, Verbindlichkeiten und wichtige Verträge. Prüfen Sie auch nicht bilanzierte Grundlagen: Software, Marken, Kundendaten, Genehmigungen und persönlich gehaltene Grundstücke. Ein Gegenstand kann für den Betrieb wesentlich sein, obwohl er im Alltag kaum gesondert betrachtet wird.
Das Einzelunternehmen kann nicht einfach durch einen identitätswahrenden Formwechsel zur GmbH werden. Für einen im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmann eröffnet § 152 UmwG unter seinen Voraussetzungen eine Ausgliederung. Die Vorschrift schließt diesen Weg aus, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen des Einzelkaufmanns übersteigen. Bestehende finanzielle Schwierigkeiten gehören daher an den Anfang der Prüfung.
Ausgliederung und Einzelübertragung unterscheiden
Bei einer geeigneten Ausgliederung wird der im Vertrag abgegrenzte Unternehmensbereich nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes übertragen. Alternativ kann ein Betrieb durch eine vertragliche Einbringung in eine neue oder bestehende GmbH gelangen. Dann müssen die betroffenen Vermögensgegenstände und Rechtspositionen mit ihren jeweiligen Übertragungsregeln behandelt werden.
Für Verträge, persönliche Erlaubnisse, Finanzierungen und Sicherheiten ist festzustellen, ob ein Übergang möglich ist oder eine Zustimmung benötigt wird. Die GmbH-Gründung und eine Sacheinlage müssen außerdem gesellschaftsrechtlich zusammenpassen. Gegenstand und Wert der Einlage sind zu dokumentieren; ein bilanzieller Unternehmenswert ersetzt diese Prüfung nicht.
Steuerlichen Übertragungswert vorab festlegen
§ 20 UmwStG betrifft unter anderem die Einbringung eines Betriebs gegen neue Gesellschaftsanteile. Ausgangspunkt ist der gemeine Wert. Ein Buchwert- oder Zwischenwertansatz kommt nur auf Antrag und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Dazu gehören insbesondere die weitere deutsche Besteuerung und Grenzen für zusätzliche Gegenleistungen.
Deshalb sollte vor der Beurkundung klar sein, welche betrieblichen Grundlagen übertragen werden und was der Inhaber dafür erhält. Ein Kaufpreis, ein Darlehenskonto und neue GmbH-Anteile sind keine beliebig austauschbaren Vergütungsformen. Auch spätere Anteilstransaktionen können die steuerliche Behandlung beeinflussen und gehören in die Planung.
Haftung und Umstellung praktisch abschließen
Alte Verpflichtungen verschwinden nicht durch die GmbH. Für die Ausgliederung enthält § 157 UmwG besondere Regeln zur zeitlichen Begrenzung der Haftung des Einzelkaufmanns. Persönliche Bürgschaften und andere Verpflichtungen sind zusätzlich zu prüfen. Eine interne Übernahme durch die GmbH befreit den Inhaber nicht automatisch gegenüber jedem Gläubiger.
Zum Umstellungstermin werden Rechnungsstellung, Bankverbindungen, Versicherungen, Lohnabrechnung und Vertragspartner abgestimmt. Die Umstrukturierungsplanung hält fest, welcher Schritt rechtlich wirksam ist und welcher erst vorbereitet wurde. Wer zusätzlich eine Holding erwägt, sollte beide Schritte vor der ersten Übertragung aufeinander abstimmen.
Häufige Fragen
Geht die Umstellung ohne Handelsregistereintrag?
Eine vertragliche Übertragung kann auch außerhalb der Ausgliederung möglich sein. Für die Ausgliederung eines Einzelkaufmanns verlangt § 152 UmwG dessen eingetragene Firma.
Ist die Einbringung automatisch steuerneutral?
Nein. Ein niedrigerer Wertansatz setzt einen geeigneten Vorgang, einen rechtzeitigen Antrag und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Was passiert mit meiner Bürgschaft?
Sie ist gesondert zu prüfen. Die Übertragung des Betriebs hebt eine persönliche Bürgschaft gegenüber der Bank nicht von selbst auf.
Kann ich die Werkstatt zurückbehalten?
Das muss vorab geprüft werden. Die Nutzung, mögliche wesentliche Betriebsgrundlage und steuerliche Folgen können die gesamte Gestaltung beeinflussen.
Verwandte Themen
Quellen und Grundlagen
- § 152 UmwG – Ausgliederung eines Einzelkaufmanns
- § 157 UmwG – Nachhaftung
- § 20 UmwStG – Einbringung
- § 5 GmbHG – Stammkapital und Sacheinlagen
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