Zusammensetzung des Aufsichtsrats: Sitze und Mitbestimmung
Wie viele Personen gehören in den Aufsichtsrat und wer darf sie bestimmen? Die Antwort ergibt sich aus mehreren Regelungen. Zahl der Sitze, Vertretung der Arbeitnehmer, persönliche Eignung und besondere Zusammensetzungsvorgaben müssen zusammenpassen. Eine Beschäftigtenzahl aus einer einzelnen Monatsabrechnung reicht als Grundlage häufig nicht aus.
Zuerst das gesetzliche Modell bestimmen
§ 96 AktG unterscheidet Gesellschaften mit Arbeitnehmerbeteiligung nach verschiedenen Gesetzen und sonstige Gesellschaften mit ausschließlich Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre. Die Rechtsform AG führt also nicht automatisch zu einer Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.
Für die erste Orientierung sind die Drittelbeteiligung und die Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz häufig relevant. Die folgende Übersicht enthält nur die Grundmodelle; Anwendungsbereich, Zurechnungsregeln und Ausnahmen müssen zusätzlich geprüft werden.
- Drittelbeteiligung: Bei einer vom DrittelbG erfassten AG mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern besteht der Aufsichtsrat grundsätzlich zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern.
- Mitbestimmung: Bei einer vom MitbestG erfassten AG mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern sind Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite grundsätzlich mit gleich vielen Sitzen vertreten.
- Weitere Konstellationen: Besondere Branchenregeln, historische Sachverhalte und grenzüberschreitende Vorgänge können eine andere Prüfung erfordern.
Beschäftigtenzahl und Konzernbezug prüfen
Die Schwellen knüpfen an die in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer an. Für einen Konzern sind die Zurechnungsregeln nicht in jedem Gesetz identisch. § 2 DrittelbG nennt für die Schwellenzurechnung insbesondere Beherrschungsvertrag oder Eingliederung; § 5 MitbestG enthält eigene Konzernregeln. Eine pauschale Addition aller verbundenen Unternehmen wäre deshalb kein sicherer Prüfungsweg.
Benötigt werden die Gesellschaftsstruktur, Arbeitsverhältnisse, deren Zuordnung und die regelmäßige Beschäftigungsentwicklung. Sonderfragen, etwa zum grenzüberschreitenden Personaleinsatz, sollten ausdrücklich gekennzeichnet werden. Die rechtliche Bewertung muss auf nachvollziehbaren Daten beruhen.
Altgesellschaften und Ausnahmen nicht übersehen
§ 1 DrittelbG enthält für vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaften, die keine Familiengesellschaften im gesetzlichen Sinne sind, eine besondere Regelung auch bei in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern. „Unter 500“ ist daher keine verlässliche allgemeine Entwarnung.
Daneben enthalten die Mitbestimmungsgesetze Ausnahmen und Abgrenzungen, etwa für bestimmte Tendenzunternehmen und Bereiche der Montanmitbestimmung. Auch eine Europäische Gesellschaft oder ein grenzüberschreitender Formwechsel darf nicht allein nach den Grundregeln einer unveränderten deutschen AG beurteilt werden.
Die Zahl der Sitze festlegen
Nach § 95 AktG besteht der Aufsichtsrat grundsätzlich aus drei Mitgliedern; die Satzung kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine höhere Zahl bestimmen. Eine Teilbarkeit durch drei ist erforderlich, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben nötig ist. Sie gilt nicht unterschiedslos für jede denkbare Aufsichtsratsgröße.
Für den Anwendungsbereich des MitbestG sieht § 7 abhängig von der regelmäßigen Beschäftigtenzahl grundsätzlich zwölf, sechzehn oder zwanzig Sitze vor, jeweils hälftig verteilt. Die dort geregelten Satzungsoptionen und besondere gesetzliche Vorgaben sind zusätzlich zu beachten.
Personen und besondere Vorgaben prüfen
§ 100 AktG bestimmt persönliche Voraussetzungen und Ausschlussgründe. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse bestehen zusätzliche Anforderungen an Sachverstand und Branchenvertrautheit. § 105 AktG begrenzt die gleichzeitige Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat derselben Gesellschaft.
§ 96 AktG enthält für bestimmte börsennotierte und mitbestimmte Gesellschaften Mindestanteile von Frauen und Männern. Davon zu unterscheiden sind Zielgrößen nach § 111 AktG und mögliche weitere Sondervorschriften. Eine Wahlplanung muss deshalb prüfen, welche Regel tatsächlich gilt und ob eine Gesamt- oder getrennte Erfüllung relevant ist.
Wenn die bisherige Besetzung fraglich wird
Bei einer veränderten Unternehmensstruktur oder Beschäftigtenzahl kann die bisherige Zusammensetzung überprüfungsbedürftig werden. §§ 97 und 98 AktG sehen dafür ein Bekanntmachungs- beziehungsweise gerichtliches Statusverfahren vor. Neue Regeln werden nicht allein dadurch umgesetzt, dass intern eine andere Sitzverteilung beschlossen wird.
Für eine Prüfung sollten Satzung, bisheriger Status, Mitgliederliste, Eintragungsdatum, Konzernstruktur und Beschäftigtendaten bereitliegen. Ein bevorstehender Erwerb, Formwechsel oder Wahltermin sollte früh benannt werden, damit sich das Verfahren in die Planung einordnen lässt.
Häufige Fragen
Hat jede AG Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat?
Nein. Maßgeblich ist das anwendbare gesetzliche Modell. § 96 AktG unterscheidet Gesellschaften mit und ohne Arbeitnehmervertretung.
Entscheidet allein die aktuelle Beschäftigtenzahl?
Nein. Regelmäßige Beschäftigung, gesetzliche Zurechnung und Sonderfälle müssen berücksichtigt werden. Die einschlägigen Konzernregeln unterscheiden sich.
Muss die Mitgliederzahl immer durch drei teilbar sein?
§ 95 AktG verlangt dies, wenn die Teilbarkeit zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Eine allgemeine Aussage für jede AG wäre zu weitgehend.
Reicht für eine geänderte Zusammensetzung ein interner Beschluss?
Ein Wechsel des gesetzlichen Besetzungsmodells muss die Verfahren nach §§ 97 und 98 AktG berücksichtigen. Welche Schritte erforderlich sind, hängt von der Ausgangslage ab.
Verwandte Themen
Rechtliche Grundlagen
- § 95 AktG – Zahl der Mitglieder
- § 96 AktG – Besetzungsmodelle
- § 97 AktG – Bekanntmachungsverfahren
- § 98 AktG – Gerichtliches Statusverfahren
- § 100 AktG – Persönliche Voraussetzungen
- § 105 AktG – Unvereinbarkeit
- § 111 AktG – Zielgrößen
- § 1 DrittelbG – Anwendungsbereich
- § 2 DrittelbG – Konzernzurechnung
- § 4 DrittelbG – Drittelbeteiligung
- § 1 MitbestG – Anwendungsbereich
- § 5 MitbestG – Konzernzurechnung
- § 7 MitbestG – Sitzverteilung
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